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Praxisinternes
Qualitätsmanagement


Gesetzliche Grundlage

Zum 01.01.2004 erfolgte eine Änderung des SGB V (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung)

§ 135a (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet,(...) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiter zu entwickeln." Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) eingeführt werden soll. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (GBA)

§ 136a (1)
„ Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien (...) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach
§ 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement (...).”

Die Richtlinie „ Internes Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen Versorgung „ des GBA ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. In ihr werden Grundelemente und Instrumente des QM konkret benannt sowie Übergangsfristen zur Einführung und zum Nachweis eines internen QM festgelegt.

Was haben wir getan ?
Nach dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“ und der Ausbildung zur QEP- Trainerin und KTQ - Visitorin haben wir in unserer Praxis ein QM -System implementiert, welches eine Zertifizierung sowohl nach EN DIN ISO 9001:2000 als auch QEP und KTQ für Praxen ermöglicht.
Sämtliche Prozesse der Praxis sind transparent in Verfahrensabläufen dargelegt und Qualitätsstandards im Rahmen der verschiedenen gesetzlichen Regelungen fixiert.
Entsprechend der Richtlinie „ Internes Qualitätsmanagement“ muss die Einführung eines praxisinternen QM - System erst 2010 abgeschlossen sein. Wir haben uns bewusst früh für die Einführung von Qualitätsmanagement entschieden, um den hohen Qualitätsstandard unserer Praxis auch nach außen transparent darstellen zu können.

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ISO 9001

Zertifikat-Registrier-Nr.
12 100 36667 TMS

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