Praxisinternes
Qualitätsmanagement
Gesetzliche Grundlage
Zum 01.01.2004 erfolgte eine Änderung des SGB V (Gesetz zur Modernisierung
der Gesetzlichen Krankenversicherung)
§ 135a (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser
(...) sind (...) verpflichtet,(...) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und
weiter zu entwickeln." Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) eingeführt werden soll. Diese Aufgabe obliegt
dem Gemeinsamen
Bundesausschuss (GBA)
§
136a (1)
„
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche
Versorgung durch Richtlinien (...) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung
nach
§
135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement (...).”
Die Richtlinie „ Internes Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen
Versorgung „ des GBA ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. In ihr werden Grundelemente und Instrumente des
QM konkret benannt sowie Übergangsfristen zur Einführung und zum Nachweis eines internen
QM festgelegt.
Was haben wir getan ?
Nach dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Ärztliches Qualitätsmanagement“ und
der Ausbildung zur QEP-
Trainerin und KTQ - Visitorin haben
wir in unserer Praxis ein QM -System implementiert, welches eine Zertifizierung
sowohl nach EN DIN ISO 9001:2000 als auch QEP und KTQ für Praxen ermöglicht.
Sämtliche Prozesse der Praxis sind transparent in Verfahrensabläufen
dargelegt und Qualitätsstandards im Rahmen der verschiedenen gesetzlichen
Regelungen fixiert.
Entsprechend der Richtlinie „ Internes Qualitätsmanagement“ muss
die Einführung eines praxisinternen QM - System erst 2010 abgeschlossen
sein. Wir haben uns bewusst früh für die Einführung von Qualitätsmanagement
entschieden, um den hohen Qualitätsstandard unserer Praxis auch nach außen
transparent darstellen zu können.
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